Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.05.2023 |
Aktenzeichen: | VIII R 3/19 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2018 |
Aktenzeichen: | 4 K 867/18 |
Schlagzeile: |
Freie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004)
Schlagworte: |
Ausschüttung, Investmentfonds, Investmentsteuer, Verwendungsreihenfolge
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ausschüttbare Erträge eines Investmentvermögens aus den in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 genannten Einnahmearten, die nach dem Ausschüttungsbeschluss für eine Ausschüttung nicht verwendet werden, können vor Einführung von § 3a InvStG 2004 i.d.F. des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes nicht zur Vermeidung einer Substanzausschüttung als ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge behandelt werden (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931, Rz 16).
Normen:
InvStG 2004 § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3a, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b, § 12, § 15 Abs. 1 Satz 3
AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 60 Abs. 3
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.12.2018 - 4 K 867/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.