Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.05.2023
Aktenzeichen: IX R 12/22

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2022
Aktenzeichen: 13 K 1149/20 E

Schlagzeile:

Gestaltungsmissbrauch bei gezielter Herbeiführung von Veräußerungsverlusten

Schlagworte:

Agio, Anschaffungskosten, Anteil, Aufgeld, Gestaltungsmissbrauch, Gewinnerzielungsabsicht, Kapitalrücklage, Überpari-Emission, Veräußerungsverlust

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen.

2. Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöht die Anschaffungskosten dieses Anteils, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils übersteigt (sog. Überpari-Emission; Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2009 I R 53/08, BFHE 226, 500). Das gilt jedenfalls für Veräußerungen bis zum 31.07.2019.

3. Die gezielte Herbeiführung eines Verlusts durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines Aufgelds seinen Verkehrswert übersteigen, ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 der Abgabenordnung.

EStG n.F. § 17 Abs. 2a Satz 5, § 52 Abs. 25a Satz 1
AO § 42
GmbHG § 15 Abs. 2
HGB § 255 Abs. 1 Satz 1, § 272 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.06.2022 - 13 K 1149/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen