Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.05.2023 |
Aktenzeichen: | V R 16/21 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.12.2019 |
Aktenzeichen: | 5 K 222/18 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Schlagworte: |
Aufmerksamkeit, Betriebsveranstaltung, Freigrenze, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Weihnachtsfeier
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.
2. Der Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Fortführung des BFH-Urteils vom 09.12.2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53).
3. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 € Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG i.d.F. vom 22.12.2014 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a
MwStSystRL Art. 9 Abs. 1, Art. 16 Unterabs. 2, Art. 168 Buchst. a
FGO § 51 Abs. 1
ZPO § 41 Nr. 6
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2019 - 5 K 222/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.