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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.04.2023 |
| Aktenzeichen: | III R 53/20 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 14.08.2020 |
| Aktenzeichen: | 6 K 200/19 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Erweiterte Kürzung, Gesellschaftsvermögen, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, gewerbliche Prägung, GmbH & Co. KG, Grundbesitz, Kapitalvermögen, Zebragesellschaft
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz.
2. Übernimmt eine GmbH, in deren Gesellschaftsvermögen sich neben Grundbesitz und gegebenenfalls Kapitalvermögen auch Beteiligungen an vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften befinden, ohne Vermögensbeteiligung, aber gegen Haftungsvergütung die Komplementärhaftung in einer KG, stellt jedenfalls die Nutzung des Absicherungspotentials ihres Beteiligungsvermögens eine für die erweiterte Kürzung schädliche Nebentätigkeit dar.
AO § 39 Abs 2 Nr 2, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2012 , GewStG VZ 2013 , GewStG VZ 2014 , GewStG VZ 2015
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.08.2020 - 6 K 200/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

