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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.02.2023 |
| Aktenzeichen: | V R 30/20 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 04.08.2020 |
| Aktenzeichen: | 1 K 610/18 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Billigkeitserlass, Erlass, Ermessen, Karenzzeit, Liquiditätsvorteil, Nachforderungszinsen, Umsatzsteuer, Zinsvorteil
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Unterjährige Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO unbeachtlich.
2. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen kommt (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.07.1996 - V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).
AO §§ 227, 233a
UStG §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A und b, 18 Abs. 6
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.08.2020 - 1 K 610/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.08.2020 - 1 K 610/18 dahin abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

