Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 21.04.2023 |
Aktenzeichen: | III B 41/22 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.03.2022 |
Aktenzeichen: | 8 K 1749/19 |
Schlagzeile: |
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung der Akteneinsicht
Schlagworte: |
Akteneinsicht, Mündliche Verhandlung, Prozessbevollmächtigter, Rechtliches Gehör, Verfahrensrecht, Verlegung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es eine beantragte Akteneinsicht versagt, ohne
dass ein rechtlich anzuerkennender Grund hierfür vorliegt.
2. Beantragt ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung mandatierter Prozessbevollmächtigter Akteneinsicht,
kann sich daraus ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins ergeben.
GG Art 103 Abs 1,
FGO § 78, § 96 Abs 2, § 115 Abs 2 Nr 3, § 116 Abs 6, § 119 Nr 3, § 155,
ZPO § 227
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.03.2022 - 8 K 1749/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.