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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.04.2023 |
| Aktenzeichen: | VIII R 9/20 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.02.2019 |
| Aktenzeichen: | 14 K 2122/16 E |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Änderung, Arbeitnehmer, Arbeitslohn, Arzt, Betriebseinnahme, Chefarzt, Einkommensteuerveranlagung, Einnahme, Freiberufler, grobes Verschulden, Lohnsteuerabzug, Lohnsteueranmeldung, Steuerberater, Steuerbescheid, Verfahrensrecht, Wahlärztliche Leistungen, Widerstreitende Steuerfestsetzung
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein "grobes Verschulden" i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 1 Satz 1
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1
Tenor.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.02.2019 - 14 K 2122/16 E aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

