Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.04.2023 |
Aktenzeichen: | IV R 20/20 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.07.2020 |
Aktenzeichen: | 1 K 10038/15 |
Schlagzeile: |
Aufgabegewinn bei der Tonnagebesteuerung
Schlagworte: |
Abgeltung, Aufgabe, Aufgabegewinn, Ausfall, Betriebsaufgabe, Forderung, Gesellschafterdarlehen, Gewinnermittlung, KG, Kommanditist, Liquidation, Mitunternehmerschaft, Sonderbetriebsausgaben, Stille Beteiligung, Tonnagebesteuerung, Typisch stille Beteiligung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
allen die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gewährt haben, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweise aus, gehört der hierdurch entstehende Verlust zu den Einkünften nach § 16 Abs. 3 EStG und ist mit dem nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn abgegolten (§ 5a Abs. 5 Satz 1 EStG)
Normen:
EStG § 5a Abs. 1, 4a, 5, § 16 Abs. 3
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.07.2020 - 1 K 10038/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.