Quelle: |
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2022 |
Aktenzeichen: | 4 K 20/21 |
Schlagzeile: |
Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bei der Veredelung von Reitpferden
Schlagworte: |
Durchschnittssatz, Durchschnittssatzbesteuerung, Pferd, Reitpferd, Rennpferd, Sportpferd, Turnier, Turnierpferd, Umsatzsteuer, Veredelung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Durchschnittssatzbesteuerung bei der Umsatzsteuer findet keine Anwendung auf den Verkauf von Renn- und Turnierpferden, die beim Einkauf als mehrjährige Pferde bereits angeritten waren bzw. über eine Ausbildung verfügten und während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Sportpferden weiter ausgebildet wurden.
Bei der Veredelung von Reitpferden handelt es sich um keine land- und forstwirtschaftliche Leistungen. Die Durchschnittssatzbesteuerung ist daher nicht anwendbar.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren XI R 37/22
Aufnahme in die Datenbank am 19.05.2023
UStG § 24
Findet die Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf den Verkauf von Renn- und Turnierpferden Anwendung, die beim Einkauf als mehrjährige Pferde bereits angeritten waren bzw. über eine Ausbildung verfügten und während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Sportpferden weiter ausgebildet wurden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 16.11.2022 (4 K 20/21)