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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.01.2023
Aktenzeichen: 15 K 268/21

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten

Schlagworte:

Beschränkung, Getrenntleben, Haushaltszugehörigkeit, Kinderbetreuung, Kinderbetreuungskosten, Rechnung, Sonderausgabe, Verfassungsmäßigkeit, Zahlung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten und dauernd getrennt lebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt ist, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Auch die Beschränkung der Betreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 € je Kind ist verfassungsgemäß. Gleiches gilt für das Erfordernis der direkten Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers gegen Rechnung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren III R 8/23
Aufnahme in die Datenbank am 19.05.2023
EStG § 10 Abs 1 Nr 5 ; EStG § 10 Abs 1 Nr 5 S 4 ; EStG § 10 Abs 1 Nr 5 S 1 ; GG Art 3 ; GG Art 6
1. Ist die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 und 6 GG vereinbar? Stellt die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ein geeignetes Typisierungsmerkmal dar?
2. Ist das Erfordernis der direkten Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers gegen Rechnung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG verfassungswidrig?
3. Ist die Beschränkung der Betreuungskosten auf 2/3 und 4.000 € i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verfassungswidrig?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 19.01.2023 (15 K 268/21)

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