Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2022
Aktenzeichen: X R 24/20

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.2019
Aktenzeichen: 6 K 1514/19

Schlagzeile:

Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der Mütterrente

Schlagworte:

Alterseinkünfte, Altersrente, berufsständische Versorgungseinrichtung, Entgeltpunkte, Ertragsanteil, Gesetzliche Rentenversicherung, Höchstbeitrag, Kindererziehung, Leibrente, Mütterrente, Nichtzulassungsbeschwerde, Öffnungsklausel, Rente, Rentenanpassung, Rentenfreibetrag, Revisionsverfahren, Steuerbefreiung, Zuschlag

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht.

2. Bezieht ein Steuerpflichtiger Altersrenten sowohl aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung und kann er wegen Beitragszahlungen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung zum Teil die Ertragsanteilsbesteuerung beanspruchen (sog. Öffnungsklausel), erstreckt sich dieses Recht nicht auch auf die Besteuerung der gesetzlichen Rente.

3. Der steuerfreie Teil der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A Doppelbuchst. Aa Satz 4 EStG ist ohne Berücksichtigung desjenigen Teils der Rentenleistungen zu berechnen, der auf Antrag des Steuerpflichtigen der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegt (Anschluss an Senatsurteil vom 03.05.2017 X R 12/14, BFHE 258, 317, Rz 24 ff.).

4. § 127 FGO ist auch dann anwendbar, wenn ein geänderter Steuerbescheid nicht während des Revisionsverfahrens, sondern während des vorgelagerten Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist und gemäß § 121 Satz 1, § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 1 bis 7, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2
SGB VI § 307d Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
FGO §§ 68 Satz 1, 121 Satz 1, 127

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.11.2019 - 6 K 1514/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen