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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.01.2023
Aktenzeichen: I R 16/19

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2018
Aktenzeichen: 1 K 723/18

Schlagzeile:

Betrieb gewerblicher Art (BgA) bei Beteiligung an gewerblich tätiger Personengesellschaft

Schlagworte:

Beteiligung, Betrieb gewerblicher Art, Betriebsvermögen, BgA, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Holdinggesellschaft, Kapitalgesellschaft, Körperschaftsteuer, Organschaft, Personengesellschaft, Tochtergesellschaft, Zusammenfassung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein BgA (hier: BgA-Beteiligung) begründet (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29.11.2017 I R 83/15, BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 18, m.w.N.). Fungiert die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft und begründet sie ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften, werden durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.

2. Das steuerliche Ergebnis einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, durch die auf Ebene einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ein BgA begründet wird, kann nur dann durch Erfassung der Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen eines weiteren BgA (hier: BgA Hallenbad) mit dem steuerlichen Ergebnis jenes weiteren BgA verrechnet werden, wenn die Voraussetzungen der sog. Zusammenfassungsgrundsätze erfüllt sind.

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs 1, § 14 Abs 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.10.2018 - 1 K 723/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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