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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.03.2023
Aktenzeichen: III R 5/22

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.11.2021
Aktenzeichen: 10 K 29/20

Schlagzeile:

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags

Schlagworte:

Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miete, Mietzins, Mietzinsen, Nutzungsrecht, Pacht, Pachtzins, Pachtzinsen, Sponsoring

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge sind.

2. Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus.

3. Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, so dass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, e, f
BGB §§ 535 ff., 581 ff., 611 ff., 631 ff., 675 ff.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2021 - 10 K 29/20 aufgehoben.

Der Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom 19.03.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2020 wird dahingehend geändert, dass im Rahmen des Sponsorings gezahlte Entgelte in Höhe von … € nicht als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und in Höhe von … € nicht als Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung berücksichtigt werden.

Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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