Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.12.2021 |
Aktenzeichen: | 8 K 592/20 E |
Schlagzeile: |
Einkunftsart bei der Gestellung von Sicherheiten
Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Bereitstellungsentgelt, Bürgschaft, Kapitaleinkünfte, Kapitalforderung, Sicherheit, Sonstige Einkünfte, Zinsen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten (z. B. einer Bürgschaft) führt zu sonstigen Einkünften, die dem regulären Steuersatz unterliegen und nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die mit dem (nehazu immer günstigeren) Abgeltungsteuersatz von 25 % zu erfassen sind.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VIII R 7/23
Aufnahme in die Datenbank am 19.05.2023
EStG § 20 Abs 1 Nr 7 ; EStG § 22 Nr 3
Führt eine vereinnahmte Bürgschaftsprovision aus der Verpfändung einer Kapitalforderung zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder § 22 Nr. 3 EStG? Erfüllen vereinnahmte Bereitstellungszinsen den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 29.12.2021 (8 K 592/20 E)