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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.12.2022
Aktenzeichen: XI R 16/21

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.02.2021
Aktenzeichen: 2 K 826/20

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug aus einer Dachreparatur wegen der Installation einer Photovoltaikanlage

Schlagworte:

Dachreparatur, Photovoltaikanlage, Umsatzsteuer, Unternehmerische Nutzung, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes.

2. Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu.

3. Die weitere auch eigenen Wohnzwecken dienende Nutzung des Hausdachs ist für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird.

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
MwStSystRL Art. 168 Buchst. A

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.02.2021 - 2 K 826/20 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 29.01.2021 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung eines weiteren Vorsteuerabzugs in Höhe von 4.140,73 € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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