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Quelle: |
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.11.2022 |
| Aktenzeichen: | 4 K 41/22 |
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Schlagzeile: |
Freiwillige Zahlungen an ein pandemiebedingt geschlossenes Fitnessstudio als Entgelt
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Schlagworte: |
Corona, Entgelt, Fitnessstudio, Pandemie, Umsatzsteuer
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Beiträge, die von Mitgliedern mit längerfristigen Verträgen freiwillig ohne eine rechtliche Verpflichtung an ein Fitnessstudio während des Corona-Lockdowns weitergezahlt wurden, um das Studio in der schwierigen Zeit zu unterstützen, unterliegen der Umsatzsteuer.
Es handelt sich nicht um einen (nicht steuerbaren) echten Zuschuss.
UStG § 1, § 10
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 36/22.

