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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.03.2023
Aktenzeichen: 14 K 1525/19 E,F

Schlagzeile:

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an Angehörige

Schlagworte:

Angehörige, Eigene Wohnzwecke, Eigenheimzulage, Privates Veräußerungsgeschäft, Selbstnutzung, Überlassung, Wohnzwecke

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die (frühere) Regelung bei der Eigenheimzulage, wonach auch in der unentgeltlichen Überlassung an einen Angehörigen eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt, ist im Rahmen des Ausnahmetatbestands bei der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht entsprechend anwendbar.

Anders als eine Überlassung an Kinder, die steuerlich berück¬sichtigt werden, stellt die Überlassung an Eltern keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IX R 13/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.06.2023
AO § 15 Abs 1 Nr 3 ; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 ; EStG § 22 Nr 2
Ist die alleinige und unentgeltliche Überlassung einer Eigentumswohnung an einen zivilrechtlich dem Grunde nach unterhaltsberechtigten Angehörigen (im Streitfall die Mutter der Klägerin bzw. die Schwiegermutter des Klägers) als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zuzuordnen, sodass der spätere Veräußerungsvorgang nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu qualifizieren ist?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 02.03.2023 (14 K 1525/19 E,F)

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