Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.08.2022 |
Aktenzeichen: | 7 K 2127/21 |
Schlagzeile: |
Beratungskosten und Lagerkosten für Nachlassgegenstände als Nachlassverbindlichkeiten
Schlagworte: |
Beratungskosten, Erbauseinandersetzung, Erbengemeinschaft, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer;, Lagerkosten, Nachlass, Nachlassgegenstand, Nachlassregelungskosten, Nachlassverbindlichkeit, Testamentsvollstrecker, Verwaltung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei den Beratungs- und Lagerkosten, die bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft anfallen, handelt es sich um nicht um Kosten zur Regelung des Nachlasses, sodass diese als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses.
Mit der Inbesitznahme der Nachlassgegenstände durch die Erbengemeinschaft endet der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb, so dass alle weiteren Kosten der Verwaltung des Nachlasses zuzurechnen sind.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren II R 43/22
Aufnahme in die Datenbank am 19.05.2023
BGB § 2042 ; ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3
Handelt es sich bei den bei einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft angefallenen Beratungs- und Lagerkosten um Nachlassregelungskosten, sodass diese als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sind, oder handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 18.08.2022 (7 K 2127/21)