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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.10.2022
Aktenzeichen: 7 K 2233/20

Schlagzeile:

Doppelte Besteuerung bei unverzinslicher Kaufpreiszahlung für ein Grundstück

Schlagworte:

Abzinsung, Doppelbesteuerung, Grundstück, Kapitalvermögen, Kaufpreis, Schenkungsteuer, Verfassungsmäßigkeit, Wertsicherungsklausel, Zinsanteil

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Es ist nicht verfassungswidrig, dass bei der Übertragung eines Grundstücks mit unverzinstem Kaufpreis sowohl ertragsteuerliche Konse¬quenzen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Schenker gezogen werden als auch ein schenkungsteuerlicher Vorgang beim Bereicherten berücksichtigt wird.

Hinweis: Das FG Köln hält es nicht für geboten, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung die Schenkungsteuer gegenüber einer zugleich anfallenden Einkommensteuer zurücktreten zu lassen. Eine Doppelbesteuerung könne durch entsprechende Dispositionen vermieden werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VIII R 1/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2023
BewG § 12 Abs 3 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 7 ; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1
Zum Ansatz von Zinserträgen aus einer ratierlichen und unverzinslichen Kaufpreiszahlung für ein Grundstück
Ist eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung darin zu sehen, dass bei der Übertragung eines Grundstücks sowohl ertragsteuerrechtliche Konsequenzen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Schenker gezogen werden (§ 20 Abs 1 Nr. 7 EStG) als auch ein schenkungsteuerlicher Vorgang gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Bereicherten berücksichtigt wird? Schließen eine vereinbarte Wertsicherungsklausel und ein vereinbarter Zinsaufschlag als wirtschaftlicher Vorteil die Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG aus? Ist der Zinssatz in Höhe von 5,5 % für die Abzinsung gemäß § 12 Abs. 3 BewG ab 2015 verfassungswidrig?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 27.10.2022 (7 K 2233/20)

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