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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.08.2022
Aktenzeichen: 12 K 1540/19

Schlagzeile:

Privilegierung von sog. Millionärsfonds zulässig

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Auslegung, Fondsprivileg, Fremdverwaltung, Investmentfonds, Investmentsteuer, Millionärsfonds, Spezialfonds, Vermögensverwaltung, Verwaltung, Zurechnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Investmentsteuergesetz ermöglicht steuerliche Privilegierungen für luxemburgische Spezialfonds in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung auch dann, wenn der Anleger maßgeblich oder alleine faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds nimmt.

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an einem nach Luxemburger Recht aufgelegten thesaurierenden Investmentfonds (ausländischer Spezialfonds). Dieser Spezialfonds richtete sich ausschließlich an institutionelle, professionelle und andere sachkundige Anleger im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 des Luxemburger Gesetzes vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds. Die Auflage des Fonds war auch als "Ein-Anleger-Fonds" möglich. Privatpersonen mit einer Mindesteinlage von 1,25 Mio. € konnten alleinige Anleger eines Spezialfonds sein (sog. „Millionärsfonds“). Veräußerungsgewinne aus diesen Spezialfonds waren aufgrund der Regelungen im Investmentsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei und unterlagen als ausländische Erträge nicht der deutschen Abgeltungsteuer.

Der Kläger erklärte in Höhe der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten ausschüttungsgleichen Erträge, seine Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug. Er gab an, dass er faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds genommen habe. Das Finanzamt war nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Auffassung, dass der Kläger die investmentsteuerlichen Privilegierungen zu Unrecht in Anspruch genommen habe, da der von ihm gehaltene Spezialfonds nicht alle Voraussetzungen des Fondsprivilegs nach dem Investmentsteuergesetz erfülle. Insbesondere liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fremdverwaltung vor, weil die Verwaltung des Spezialfonds faktisch beim Kläger als Anleger verblieben sei. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die erklärten Kapitalerträge.

Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich.

Die Richterinnen und Richter des 12. Senats des Finanzgerichts Köln folgten der Argumentation der Finanzverwaltung nicht. Der vom Finanzamt angeführte Grundsatz der Fremdverwaltung ergebe sich nicht aus dem Gesetz und könne auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Wege der Auslegung angenommen werden. Durch Auslegung könnten keine rechtspolitischen Fehler korrigiert werden. Dies sei mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers.

Tenor:

Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 02.07.2018 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12.06.2019 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Finanzgericht Köln gegen das Urteil zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 18/22 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, VIII R 18/22
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig

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