Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.11.2022 |
Aktenzeichen: | XI R 17/20 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2019 |
Aktenzeichen: | 11 K 195/17 |
Schlagzeile: |
Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage
Schlagworte: |
Aufteilung, Aufteilungsmethode, Biogasanlage, Blockheizkraftwerk, Entnahme, EuGH-Vorlage, Finanzierung, Selbstkosten, Selbstkostenpreis, Umsatzsteuer, Unentgeltliche Wertabgabe, Unentgeltliche Zuwendung, Vorabentscheidungsersuchen, Vorsteuerabzug, Wärmeabgabe
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 16 und Art. 74 MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich um die "Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen … als unentgeltliche Zuwendung" i.S. von Art. 16 MwStSystRL, wenn ein Steuerpflichtiger Wärme aus seinem Unternehmen unentgeltlich an einen anderen Steuerpflichtigen für dessen wirtschaftliche Tätigkeit abgibt (hier: Zuwendung von Wärme aus dem Blockheizkraftwerk eines Stromlieferanten an ein landwirtschaftliches Unternehmen zum Beheizen von Spargelfeldern)? Kommt es hierfür darauf an, ob der steuerpflichtige Empfänger die Wärme für Zwecke verwendet, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen?
2. Schränkt der Tatbestand der Entnahme (Art. 16 MwStSystRL) den Selbstkostenpreis i.S. des Art. 74 MwStSystRL in der Weise ein, dass bei seiner Berechnung nur vorsteuerbelastete Kosten einzubeziehen sind?
3. Gehören zum Selbstkostenpreis nur die unmittelbaren Herstellungs- oder Erzeugungskosten oder auch nur mittelbar zurechenbare Kosten wie z.B. Finanzierungsaufwendungen?
UStG § 3 Abs. 1b, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
MwStSystRL Art. 16, Art. 74, Art. 302, Art. 289
Tenor:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden die o. g. Fragen zur Auslegung von Art. 16 und Art. 74 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung durch den EuGH ausgesetzt.