Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.08.2022 |
Aktenzeichen: | I R 17/19 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2019 |
Aktenzeichen: | 1 K 293/15 |
Schlagzeile: |
Deutsches Besteuerungsrecht für Rentner mit Wohnsitz in Italien
Schlagworte: |
Besteuerungsrecht, DBA-Italien, Doppelbesteuerun, Italien, Kassenstaat, Rente, Sozialversicherungsrente
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Eine darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen der DRVB (Sozialversicherungsrente) an einen in Italien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an den "Kassenstaat" Deutschland ist (insoweit abweichend zum Senatsbeschluss vom 25.07.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879) nicht rechtsfehlerhaft.
Norm:
DBA-Italien 1989 Art. 19 Abs. 4
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.2019 - 1 K 293/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.