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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.2023
Aktenzeichen: XI R 13/20

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.04.2020
Aktenzeichen: 1 K 2819/19

Schlagzeile:

Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Beherbergung, Container, Erntehelfer, Fremde, Gebäude, Grundstück, kurzfristige Vermietung, Ortsfeste Anlage, Schlafraum, Umsatzsteuer, Vermietung, Wohncontainer, Wohnraum

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

Normen:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
MwStSystRL Art. 98, Anhang III Nr. 12
MwSt-DVO Art. 43

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.04.2020 - 1 K 2819/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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