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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.11.2022 |
| Aktenzeichen: | VIII R 18/20 |
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Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 03.06.2020 |
| Aktenzeichen: | 4 K 242/18 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bausparvertrag, Bonuskonto, Bonuszins, Gutschrift, Kapitaleinkünfte, Verfügungsmacht, Zinsen, Zufluss
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.06.2020 - 4 K 242/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

