|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.11.2022 |
| Aktenzeichen: | VI R 31/20 |
|
Vorinstanz: |
|
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.05.2020 |
| Aktenzeichen: | 4 K 1060/19 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Durchschnittsatz, Durchschnittssatzgewinnermittlung, Einnahmenüberschussrechnung, Einnahmen-Überschussrechnung, Gewinnermittlung, Übergang, Übergangsgewinn, Wechsel
|
Wichtig für: |
Steuerberater
|
Kurzkommentar2: |
1. Der Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG erfordert die Ermittlung eines Übergangsgewinns.
2. Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn ermittelt werden.
EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 13a Abs. 3, § 13a Abs. 4, § 13a Abs. 7
GG Art. 3 Abs. 1
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.05.2020 - 4 K 1060/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

