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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.09.2022 |
| Aktenzeichen: | 11 K 102/22 |
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Schlagzeile: |
Durchschnittssatzbesteuerung bei gemeinschaftlicher Tierhaltung
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Schlagworte: |
Durchschnittssatzbesteuerung, Fläche, gemeinschaftliche Tierhaltung, Tierhaltung, Umsatzsteuer, Vieheinheiten
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Eine flächenvieheinheitenproportionale Beschränkung sieht § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG nicht vor.
2. Bei der Bestimmung der Grenze des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG sind die gesamten von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen zu berücksichtigen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

