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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.09.2022
Aktenzeichen: 11 K 56/22

Schlagzeile:

Leistungen aus einer Tätigkeit als Schuldnerberater nicht gemäß § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei

Schlagworte:

Gewinnerzielungsabsicht, Hilfsperson, Schuldnerberater, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, sind sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen.

2. Die Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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