|
Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.11.2022 |
| Aktenzeichen: | 1 K 136/18 |
|
Schlagzeile: |
Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem Vergleichswertverfahren
|
Schlagworte: |
Bewertung, Grundbesitzwert, Gutachterausschuss, Vergleichswertverfahren, Wohnungseigentum
|
Wichtig für: |
Steuerberater
|
Kurzkommentar2: |
Gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist Wohnungseigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Für eine solche Bewertung gibt § 183 Abs. 1 BewG einen gesetzlich angeordneten Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise vor, eine gerichtliche Überprüfung der mitgeteilten Vergleichspreise ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt.
§ 157 Abs. 3, § 177, § 180 Abs. 1, § 181 Abs. 1 Nr. 3, § 182 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 183 Abs. 1 BewG und § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG, § 179 Abs. 2 S. 2 AO
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.
Revision zugelassen

