Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2022 |
Aktenzeichen: | IX R 4/20 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.05.2019 |
Aktenzeichen: | 10 K 3108/17 F |
Schlagzeile: |
Zurechnung der Einkünfte bei einem Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil
Schlagworte: |
Befristung, Gesellschaftsanteil, Nießbrauch, Quotennießbrauch, Vermietung, Vermietung und Verpachtung, Zurechnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt der Nießbraucher – anstelle des Gesellschafters – die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungsrechte grundsätzlich in der Lage ist, auch an Grundlagengeschäften der Gesellschaft mitzuwirken.
2. Entsprechendes gilt beim Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil. Der Quotennießbraucher erzielt nur dann die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die vertraglichen Regelungen über die Bestellung des Quotennießbrauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen – und zwar auch solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen – nicht alleine und/oder gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann.
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO § 41 Abs. 1
ErbStG a.F. § 13a Abs. 4 Nr. 1
FGO § 126 Abs. 4
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.05.2019 - 10 K 3108/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.