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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.11.2022
Aktenzeichen: VIII R 27/19

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.07.2019
Aktenzeichen: 5 K 873/18

Schlagzeile:

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Anteilseigner, Aufrechnung, Einziehung, Forderung, Gegenforderung, Gesellschafterdarlehen, GmbH, Rückzahlung, Tarif

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar2:

1. Eine Rückzahlung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfüllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet.


2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. B EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst.

EStG 2013 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. B


Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2019 - 5 K 873/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.


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