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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 30.11.2022 |
| Aktenzeichen: | VIII R 27/19 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.07.2019 |
| Aktenzeichen: | 5 K 873/18 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Anteilseigner, Aufrechnung, Einziehung, Forderung, Gegenforderung, Gesellschafterdarlehen, GmbH, Rückzahlung, Tarif
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Eine Rückzahlung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfüllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet.
2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. B EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst.
EStG 2013 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. B
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2019 - 5 K 873/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

