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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2022
Aktenzeichen: 9 K 17/21

Schlagzeile:

Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Aqua-Fitnesskurs, Aufteilung, Außergewöhnliche Belastungen, Fitnesskurs, Fitnessstudio, Funktionstraining, Krankenversicherung, Mitgliedsbeitrag, Mitgliedschaft, Sauna, Schwimmbad, Wassergymnastik, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die monatlichen Beiträge für ein Fitnessstudio sind auch dann nicht ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme an einem wöchentlich angebotenen Funktionstraining in Form von ärztlich verordneter Wassergymnastik ist.

Hinweis: Das Niedersächsische FG hat eine Berücksichtigung abgelehnt, weil der Beitrag den Zugang zu weiteren Leistungen ermöglichte, die auch gesunden Menschen offenstehen (z. B. Nutzung von Sauna und Schwimmbad). Eine Aufteilung sei nicht möglich.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VI R 1/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2023
EStDV § 64 ; EStG § 12 ; EStG § 33
Sind zwangsweise entstehende Aufwendungen für die (Teil-)Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigungsfähig, um dort die wöchentlich angebotenen Funktionstrainings in Form von ärztlich verordneter Wassergymnastik in Anspruch nehmen zu können?
Steht die im betreffenden Modul inkludierte und nicht abwählbare Nutzungsmöglichkeit u.a. des Saunabereichs und anderer (nicht ärztlich verordneter) Aqua-Fitnesskurse des Fitnessstudios einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen?
Zur Einordnung: Die nicht im Streit befindlichen Kurskosten rechnete das Fitnessstudio direkt mit der betreffenden gesetzlichen Krankenversicherung ab.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 14.12.2022 (9 K 17/21)

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