Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.09.2022 |
Aktenzeichen: | V R 29/20 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.08.2020 |
Aktenzeichen: | 9 K 2621/18 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug und private Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells
Schlagworte: |
Ehegatten, Ehegatten-Vorschaltmodell, Gestaltungsmissbrauch, Leasing, Private Verwendung, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vermietung, Vorschaltmodell, Vorsteuerabzug, Wirtschaftliche Tätigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten kann eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit begründen.
2. Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines Pkw ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von Pkw, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen.
3. Einer Besteuerung der privaten Verwendung des vermieteten Pkw durch den Vermieter-Ehegatten steht eine vertraglich geregelte Vollvermietung an den anderen Ehegatten nicht entgegen.
UStG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1a
MwStSystRL Art. 9 Abs. 1, 168 Buchst. a
EStG § 12 Nr. 1
AO § 41 Abs. 2, § 42
BGB § 117 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.08.2020 - 9 K 2621/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.