Quelle: |
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.05.2022 |
Aktenzeichen: | 4 K 119/18 |
Schlagzeile: |
Steuerfreie ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen von Krankenhausleistungen
Schlagworte: |
Arzt, Heilbehandlung, Krankenhaus, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG wird — bezogen auf die Heilbehandlung — nicht dadurch verhindert, dass der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 14 b UStG dem Grunde nach eröffnet ist.
Nur durch eine isolierte Betrachtung ist gewährleistet, dass ärztliche Heilbehandlungen generell begünstigt seien, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arzt die Heilbehandlung in seinen Praxisräumen, als Belegarzt in einem Krankenhaus oder im Rahmen eines von ihm selbst verantworteten Krankenhausbetriebs vornimmt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:
BFH Anhängiges Verfahren V R 10/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2022
UStG § 4 Nr 14
Sind ärztliche Heilbehandlungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind?
Wird die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG - bezogen auf die Heilbehandlung - nicht dadurch verhindert, dass der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 14 b UStG dem Grunde nach eröffnet ist?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 17.05.2022 (4 K 119/18)