Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.08.2022 |
Aktenzeichen: | VIII R 27/21 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.08.2022 |
Aktenzeichen: | 6 K 1458/19 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien
Schlagworte: |
Abfluss, Abflussprinzip, Abzugsverbot, Glattstellungsgeschäft, Kapitaleinkünfte, Optionsgeschäft, Prämie, Rückwirkendes Ereignis, Stillhalter, Stillhalterprämie, Verlust, Werbungskosten, Werbungskostenabzugsverbot
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Aufwendungen für die den Stillhalterprämien zugehörigen Glattstellungsgeschäfte mindern nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG --in Ausnahme zu § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (sog. Abflussprinzip)-- die Einnahmen in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt wurden. Es handelt sich insoweit um ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
2. Ergibt sich dabei für das einzelne Stillhalter-/Glattstellungsgeschäft ein Verlust (eine negative Differenz), ist dieser abzugsfähig und unterliegt nicht dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 9, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 32d Abs. 1
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.09.2021 - 6 K 1458/19 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.05.2019 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 23.02.2015 wird dahingehend geändert, dass nicht ausgeglichene Verluste der Klägerin aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, in Höhe von 277.251 € zu berücksichtigen sind.
Die Einkommensteuer wird auf … € festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.