Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.06.2022 |
Aktenzeichen: | VII R 23/21 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.07.2021 |
Aktenzeichen: | 16 K 11072/19 |
Schlagzeile: |
Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten
Schlagworte: |
Feststellungsbescheid, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Steuerhinterziehung, Steuerstraftat
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gemäß § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden.
2. Das FA darf durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Bestätigung von Senatsurteil vom 07.08.2018 - VII R 24, 25/17, BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19, Rz 16).
AO § 251 Abs. 3, § 370
InsO § 174, § 175, § 177, § 184, § 302
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2021 - 16 K 11072/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.