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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.06.2022
Aktenzeichen: VI R 30/20

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2019
Aktenzeichen: 13 K 2766/18

Schlagzeile:

Zeitanteiliger Ansatz des Grundbetrags für die selbst bewirtschafteten Flächen bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftsjahres

Schlagworte:

Durchschnittssatzgewinnermittlung, Grundbetrag, Land- und Forstwirtschaft, Rumpfwirtschaftsjahr, Wirtschaftsjahr, Zeitraum

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG zu ermittelnde (Jahres-)Grundbetrag ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877, Rz 29).

EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 11, § 13a Abs. 3 und 4
EStDV § 8b

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.11.2019 - 13 K 2766/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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