Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 09.06.2022 |
Aktenzeichen: | VI R 23/20 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.10.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 452/19 |
Schlagzeile: |
Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen
Schlagworte: |
Buchführung, Gesellschafter, Handwerkerleistung, Handwerkerleistungen, Haushaltsnahe Aufwendungen, Kreditinstitut, Steuerermäßigung, Verrechnungskonto
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG kann auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2008 nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird.
2. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht.
EStG § 35a
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22.10.2019 - 3 K 452/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.