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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 01.06.2022
Aktenzeichen: I R 45/18

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2018
Aktenzeichen: 10 K 2203/16 E

Schlagzeile:

Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers

Schlagworte:

Arbeitslohn, Berufskraftfahrer, Besteuerungsrecht, DBA-Niederlande, Doppelbesteuerung, Drittstaat, Niederlande, Tätigkeitsstaat

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden, bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigten Berufskraftfahrers steht nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 den Niederlanden zu, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Niederlanden unterwegs gewesen ist (Grundprinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Für Tage, an denen der Berufskraftfahrer sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder in einem Drittstaat unterwegs gewesen ist, steht das Besteuerungsrecht den Niederlanden nicht vollständig, sondern zeitanteilig zu.

DBA-Niederlande 1959 Art. 10 Abs. 1

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.11.2018 - 10 K 2203/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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