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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 04.05.2022 |
| Aktenzeichen: | I R 46/18 |
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Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.02.2018 |
| Aktenzeichen: | 5 K 1287/16 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Antrag, Ermäßigung, Ermessen, Ermessensreduzierung, Gebühr, Gebührenermäßigung, Rücknahme, Verbindliche Auskunft, Verfahrensrecht, Zeitgebühr, Zurücknahme
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist.
AO § 89
FGO § 102
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.02.2018 - 5 K 1287/16 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

