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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.01.2022 |
| Aktenzeichen: | XI R 19/19 (XI R 12/17) |
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Vorinstanz: |
FG Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 07.02.2017 |
| Aktenzeichen: | 2 K 14/16 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bargeld, bargeldlos, Hauptleistung, Kartenpfand, Nebenleistung, Pfand, Schadensersatz, Stadion, steuerbare Leistung, Steuerfreier Umsatz, Umsatzsteuer, Zahlungskarte, Zahlungssystem
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand handelt es sich nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadensersatz, sondern um eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. D UStG als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt.
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. D
MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. D
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 07.02.2017 - 2 K 14/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

