|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.12.2021 |
| Aktenzeichen: | IX R 10/21 |
|
Vorinstanz: |
|
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.02.2021 |
| Aktenzeichen: | 8 K 3125/18 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Abfindung, Arbeitsplatzverlust, Außerordentliche Einkünfte, Einheitlichkeit, Entschädigung, Kündigung, Startprämie, Teilentschädigung, Teilleistung, Transfergesellschaft, Zusammenballung
|
Wichtig für: |
Steuerberater
|
Kurzkommentar2: |
Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung kann vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind.
Dies gilt auch, soweit eine Teilentschädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. A, Buchst. B, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2021 - 8 K 3125/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

