Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.03.2022 |
Aktenzeichen: | 7 K 2350/19 AO |
Schlagzeile: |
Erstattung der Kosten für polizeiliches Führungszeugnis kein Arbeitslohn
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Wenn ein kirchlicher Arbeitgeber Arbeitnehmer im sozialen Bereich beschäftigt und von diesen nach internen Vorgaben zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährige und sonstige Schutzbefohlene erweiterte Führungszeugnisse verlangt, führen die Erstattungen der entsprechenden Aufwendungen nicht zu Arbeitslohn.
Hinweis: Das FG Münster hat ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers angenommen und Arbeitslohn verneint.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 10/22.
Der BFH muss klären:
Führen Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Einholung polizeilicher Führungszeugnisse zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn?