|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 02.12.2021 |
| Aktenzeichen: | VI R 40/19 |
|
Vorinstanz: |
|
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 09.04.2019 |
| Aktenzeichen: | 15 K 2965/16 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Abschiebung, Angehörige, Aufenthaltsstatus, Ausland, Außergewöhnliche Belastungen, Duldung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Unterhalt
|
Wichtig für: |
Steuerberater
|
Kurzkommentar2: |
1. Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.
EStG § 33, § 33a
AufenthG § 23, § 60a, § 68
GG Art. 3 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.04.2019 - 15 K 2965/16 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

