Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.11.2021
Aktenzeichen: 6 K 1902/19

Schlagzeile:

Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags

Schlagworte:

Altersteilzeit, Altersteilzeitgesetz, Aufstockungsbetrag, Progressionsvorbehalt, Ruhestand, Steuerfreiheit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) müssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den die Einnahmen geleistet werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VI R 4/22
Aufnahme in die Datenbank am 18.03.2022
AltTZG § 2 ; AltTZG § 3 ; AltTZG § 5 ; EStG § 3 Nr 28 ; EStG § 32b S 1 Nr 1 Buchst g
Schließt die Auszahlung des Aufstockungsbetrages nach dem Altersteilzeitgesetz erst nach Eintritt des Steuerpflichtigen in den Ruhestand die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 28 EStG aus?
(Im Streitfall handelt es sich um eine Konzernvereinbarung, nach der teilnehmende Arbeitnehmer an der Entwicklung des Aktienkurses der X AG in einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum in Form einer Einmalzahlung profitieren sollten. Erst zum Ende des Zeitraums erfolgte die Ermittlung des Auszahlungsbetrages einschließlich des Aufstockungsbetrages nach dem Altersteilzeitgesetz, die den Arbeitnehmern anschließend zufloss. Die Altersteilzeit des Klägers endete ca. nach der Hälfte des Zeitraums.)
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 22.11.2021 (6 K 1902/19)

zur Suche nach Steuer-Urteilen