Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.11.2021 |
Aktenzeichen: | 6 K 1902/19 |
Schlagzeile: |
Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags
Schlagworte: |
Altersteilzeit, Altersteilzeitgesetz, Aufstockungsbetrag, Progressionsvorbehalt, Ruhestand, Steuerfreiheit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) müssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den die Einnahmen geleistet werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 4/22
Aufnahme in die Datenbank am 18.03.2022
AltTZG § 2 ; AltTZG § 3 ; AltTZG § 5 ; EStG § 3 Nr 28 ; EStG § 32b S 1 Nr 1 Buchst g
Schließt die Auszahlung des Aufstockungsbetrages nach dem Altersteilzeitgesetz erst nach Eintritt des Steuerpflichtigen in den Ruhestand die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 28 EStG aus?
(Im Streitfall handelt es sich um eine Konzernvereinbarung, nach der teilnehmende Arbeitnehmer an der Entwicklung des Aktienkurses der X AG in einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum in Form einer Einmalzahlung profitieren sollten. Erst zum Ende des Zeitraums erfolgte die Ermittlung des Auszahlungsbetrages einschließlich des Aufstockungsbetrages nach dem Altersteilzeitgesetz, die den Arbeitnehmern anschließend zufloss. Die Altersteilzeit des Klägers endete ca. nach der Hälfte des Zeitraums.)
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 22.11.2021 (6 K 1902/19)