Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.09.2021 |
Aktenzeichen: | XI R 12/21 (XI R 25/19) |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.09.2019 |
Aktenzeichen: | 15 K 2553/16 U |
Schlagzeile: |
Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in "Vorkassenzonen" eines Supermarkts; Steuersatz
Schlagworte: |
Bäckerei, Einheitliche Leistung, Lieferung, Partyservice, Regelsteuersatz, Sonstige Leistung, Steuersatz, Supermarkt, Umsatzsteuer, Verzehr an Ort und Stelle, Vorkassenzone
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in "Vorkassenzonen" eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck, das es nach dem Verzehr der Speisen zurücknimmt und reinigt, führt sie damit (ebenso wie ein Partyservice) sonstige Leistungen aus, die vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterlagen.
2. Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 MwSt-DVO sind auch in Besteuerungszeiträumen vor ihrem Inkrafttreten anwendbar, weil sie rückwirkend Begriffe klären, die sich bereits zuvor in der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der Richtlinie 2006/112/EG befunden haben.
3. Eine Änderung der Richterbank steht der Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen.
UStG § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1
UStG i.d.F. vom 19.06.2020 § 12 Abs. 2 Nr. 15
FGO § 126a
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
MwSt-DVO Art. 6
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.09.2019 - 15 K 2553/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.