Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.09.2021 |
Aktenzeichen: | II R 40/19 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.05.2018 |
Aktenzeichen: | 4 K 3181/16 |
Schlagzeile: |
Ehevertragliche Bedarfsabfindungen unterliegen nicht der Schenkungsteuer
Schlagworte: |
Abfindung, Bedarfsabfindung, Ehe, Ehegatten, Entstehung, Freigibige Zuwendung, Scheidung, Schenkungsteuer, Zeitpunkt
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind ("Bedarfsabfindung"), liegt keine freigebige Zuwendung vor.
Normen:
BGB § 158 Abs 1 , BGB § 1363 Abs 2 S 2 , BGB § 1378 Abs 3 S 1 , ErbStG § 1 Abs 1 Nr 2 , ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1 , ErbStG § 7 Abs 3 , ErbStG § 16 Abs 1 Nr 1
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.05.2018 - 4 K 3181/16, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 und der Schenkungsteuerbescheid vom 14.09.2015 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.