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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2021
Aktenzeichen: 9 K 16/20

Schlagzeile:

Privates Veräußerungsgeschäft bei der unentgeltlichen Überlassung an studierende Kinder

Schlagworte:

Kind, Kindergeld, Privates Veräußerungsgeschäft, Unentgeltliche Überlassung, Unterhaltspflicht, Veräußerungsgewinn, Wohnzwecke

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht reicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 EStG nicht für die Annahme einer "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG aus.

2. Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Angehörigen, für die er keinen Anspruch auf Kindergeld (mehr) besitzt, unentgeltlich überlassene Wohnung gleichzeitig auch einem einkommensteuerlich gemäß § 32 EStG zu berücksichtigendem Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken zur Verfügung stellt.

3. Eine Aufteilung des Kaufpreises in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil ist nicht vorzunehmen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IX R 28/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2021
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 ; EStG § 22 Nr 2 ; EStG § 62 ; EStG §§ 62ff ; EStG § 32
Ist der Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG einer an die Kinder überlassenen Immobilie nicht (mehr) erfüllt, wenn zwei der dort lebenden Kinder weit vor der betreffenden Veräußerung aus der Kindergeldberechtigung herausgewachsen sind, das dritte dort lebende Kind aber unter die Kindergeldberechtigung fällt?
Reicht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern (Unterhalt für die zwei nicht mehr Kindergeldberechtigten in Form des kostenlosen Wohnens) zur tatbestandlichen Eigennutzung aus?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 16.06.2021 (9 K 16/20)

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