Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.07.2021 |
Aktenzeichen: | IX R 25/10 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.07.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 3307/16 F |
Schlagzeile: |
Keine Verengung der Gutachtenmethodik auf Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes
Schlagworte: |
Abschreibung, AfA, Bausubstanzgutachten, Gebäude, Gutachten, Gutachter, Nachweis, Nutzungsdauer, Restnutzungsdauer, Schätzung, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Steuerpflichtige kann sich zur DarLegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen
der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann.
2. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.
EStG § 7 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2015 , EStDV § 11c Abs 1 , EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr7
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.07.2019 - 3 K 3307/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.