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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.05.2021 |
| Aktenzeichen: | 11 K 237/19 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Beweislast, Kalamitätsnutzung, Land- und Forstwirtschaft, Nutzungssatz, Tarifbegünstigung
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Nach Feststellung des Schadensfalls sind gemäß § 34b Abs. 4 Nr. 2, 1. HS EStG unverzüglich die tatsächlichen unaufgearbeiteten Schäden der Höhe nach der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen. Bei der Tarifbegünstigung i.S.d. § 34b Abs. 3 EStG handelt es sich um eine den Steuerpflichtigen begünstigende Regelung, so dass er hinsichtlich der eingetretenen Schadenshöhe beweisbelastet ist.
2. Der Nutzungssatz i.S.d. § 68 EStDV ist unter Berücksichtigung der gesamten Forstflächen und nicht nur des Schadwaldes zu bestimmen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig

