Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 22.10.2021 |
Aktenzeichen: | IX B 38/21 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.05.2021 |
Aktenzeichen: | 1 K 175/20 |
Schlagzeile: |
Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren
Schlagworte: |
Akteneinsicht, Corona-Pandemie, Dienstraum, Finanzgericht, Finanzgerichtsordnung, Kanzleiraum, Pandemie, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten der Kläger sind keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO.
2. Die Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO schließt nicht jedwede Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen aus. Vielmehr bleibt die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme in eng begrenzten Ausnahmefällen nach wie vor möglich.
3. Hat das FG bei seiner Entscheidung die für und die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe hinreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweisen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 18.03.2021 - V B 29/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
FGO § 78
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 18.05.2021 - 1 K 175/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.